Antrag: | Satzung der Grünen Hochschulgruppe an der Freien Universität Berlin |
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Antragsteller*in: | Emma Lou Unser (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 06.02.2021, 11:51 |
Ä8 zu A1NEU: Satzung der Grünen Hochschulgruppe an der Freien Universität Berlin
Antragstext
In Zeile 54:
(1) Es gibt dreivier ständige Gremien der GHG FU Berlin:
Nach Zeile 57 einfügen:
- das Awareness-Team (§ 11)
Präambel
Die Grüne Hochschulgruppe an der Freien Universität Berlin, im Folgenden
abgekürzt mit "GHG FU Berlin", ist eine hochschulpolitische Vereinigung von
Mitgliedern der Freien Universität Berlin.
Ziel der Gruppe ist es, die Interessen der Studierenden zu repräsentieren, zur
politischen Willensbildung beizutragen und für freiheitlich demokratische
Grundwerte einzutreten. Grundlegend für die Arbeit der GHG FU Berlin sind die
Werte Ökologie, Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Gewaltfreiheit,
intersektionaler Queerfeminismus und Inklusion. Die GHG FU Berlin versteht sich
als emanzipatorisch, basisdemokratisch und antifaschistisch, und verpflichtet
sich der Stärkung von marginalisierten Gruppen und Personen.
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgabe
(1) Die Gruppe trägt den Namen "Grüne Hochschulgruppe an der Freien Universität
Berlin". Die Gruppe arbeitet und wirkt an der Freien Universität Berlin (FU
Berlin).
(2) Die GHG FU Berlin steht der Partei Bündnis90/Die Grünen und der
Jugendorganisation Grüne Jugend nahe, ist jedoch politisch sowie organisatorisch
unabhängig und ist somit nicht an Parteiinteressen gebunden.
(3) Zweck der Gruppe ist die aktive Gestaltung des Hochschullebens, sowohl
außerhalb als auch innerhalb der hochschulpolitischen Institutionen. Mit
letzteren sind insbesondere das Studierendenparlament (StuPa) und der
Akademische Senat (AS) gemeint.
(4) Um die oben genannten Ziele zu erfüllen, arbeitet die GHG FU Berlin mit
hochschulexternen Akteur*innenzusammen und strebt die Zusammenarbeit mit anderen
grünen Hochschulgruppen des Bundesverbandes Campusgrün an sowie sich aktiv in
den Verband einzubringen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der GHG FU Berlin können grundsätzlich alle Studierenden,
Promovierenden, Gast- und Zweithörende der FU Berlin werden, die sich mit den in
der Präambel verankerten Grundwerten der GHG FU Berlin identifizieren und die
Verbreitung dieser an der Universität unterstützen wollen.
(2) Die Mitgliedschaft in der GHG FU Berlin kommt durch einen formlosen,
schriftlichen oder mündlichen Antrag bei einem Mitglied des KoKreises zustande.
Eine Mitgliederliste ist vom KoKreis oder einem dazu bestimmten Mitglied der GHG
FU Berlin zu führen. Persönliche Daten sind entsprechend der geltenden
rechtlichen Vorschriften zu behandeln und dürfen ausschließlich im Zusammenhang
mit der Arbeit der Hochschulgruppe verwendet werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Plena und Mitgliederversammlungen
(MV) teilzunehmen. Jedem Mitglied steht hier das Rede- und Antragsrecht zu.
(4) Mitglieder haben die Pflicht mit internen Informationen vertraulich
umzugehen und den Koordinationskreis über das Ausscheiden aus dem
Studierendenkontext gemäß Abs. (1) zu informieren.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv und passiv an Wahlen und Abstimmungen im
Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung teilzunehmen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausscheiden aus dem
Studierendenkontext gemäß Abs. 1, Ausschluss nach Abs. 7 oder Tod.
(7) Schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung sowie Auftreten oder Verhalten
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind mit der Mitgliedschaft
in der GHG FU Berlin unvereinbar und können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zum Ausschluss führen. Mitglieder faschistischer,
rechtsradikaler oder antidemokratischer Organisationen oder deren
Sympathisant*innen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
§ 3 Gremien
(1) Es gibt dreivier ständige Gremien der GHG FU Berlin:
- die Mitgliederversammlung (MV, §4)
- das Plenum (§5)
- der Koordinationskreis (Kokreis, §6)
- das Awareness-Team (§ 11)
(2) Nicht-ständige Arbeitsgruppen (AGs) können sowohl von der MV als auch dem
Plenum einberufen werden.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Gremium der GHG FU Berlin.
(2) Ordentliche Sitzungen der MV finden zu Beginn jedes Semesters, innerhalb von
28 Tagen nach Beginn der Vorlesungszeit der FU Berlin statt. Über den genauen
Termin entscheidet die erste Plenumssitzung des Semesters. Dabei muss eine Frist
von mindestens 14 Tagen gewahrt werden.
(3) Außerplanmäßige Sitzungen der MV können sowohl vom KoKreis, dem Plenum, dem
A-Team sowie der MV selbst einberufen werden. Dabei muss eine Frist von
mindestens 14 Tagen gewahrt werden.
(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der GHG FU Berlin. Digitale
Fernabstimmungen sind bei entsprechender Begründung möglich und müssen vor
Beginn der Sitzung beim KoKreis in schriftlicher Form angemeldet werden.
(5) Sollten innerhalb von 14 Tagen nach einer MV mehr Mitglieder, die nicht an
der MV teilgenommen haben und zum Zeitpunkt der Sitzung bereits Mitglied waren,
als Mitglieder, die teilgenommen haben, schriftlich ihren Widerspruchzur
gesamten Sitzung der MV oder einzelnen Beschlüssen beim KoKreis erklären, sind
diese ungültig. So soll verhindert werden, dass bei schlecht besuchten MV-
Sitzungen eine Minderheit gegen den Willen der Mehrheit der Mitglieder
entscheidet.
(6) Die MV entscheidet über Grundsatzfragen, die Satzung (gemäß §12), sowie
Wahlen insbesondere Kokreis, A-Team, Listenaufstellungen und Delegierte).
Daneben verfügt sie über alle Kompetenzen des Plenums.
(7) Für die Tagesordnung sowie den Sitzungsablauf gilt §9.
(8) Aus der Mitte der MV wird gemäß § 6 der KoKreis gewählt. Dies muss auf jeder
ordentlichen Sitzung (gemäß Abs. 2) geschehen. Die MV kann Kokreis-Mitglieder
gemäß § 6 Abs. 5 des Amtes entheben.
(9) Beschlüsse, die nicht die Satzung, Wahlen oder die Tagesordnung betreffen,
werden als Antrag bezeichnet. Anträge können die gesamte Arbeit der GHG FU
Berlin betreffen.
(10) Die MV kann Beschlüsse des Plenums sowie des KoKreises für ungültig
erklären. Bei widersprüchlichen Beschlüssen gilt der Beschluss der MV.
(11) Sollte die GHG FU Berlin über ein Budget verfügen, entscheidet die MV über
dessen Verwendung. Dabei können Mittel zur flexiblen Verwendung an KoKreis,
Plenum oder AGs übergeben werden.
(12) Auf den ordentlichen Sitzungen der MV wird vor der Wahl des neuen Kokreises
über einen thematischen Schwerpunkt für das aktuelle Semester entschieden.
§ 5 Plenum
(1) Das Plenum ist eine regelmäßig stattfindende, offene Veranstaltung, die über
inhaltliche und organisatorische Fragen des Tagesgeschäftes der GHG FU Berlin
entscheidet und diese koordiniert. Darüber hinaus dient es als Forum für den
Austausch über hochschulpolitische Themen und Themen, welche die Studierenden
der FU Berlin betreffen und bewegen.
(2) Das Plenum kann grundsätzlich von allen Interessierten besucht werden. Eine
geschlossene Sitzung (nur für Mitglieder) kann jedoch beschlossen werden.
(3) Zu Beginn eines neuen Semesters legt das Plenum einen regelmäßigen Termin
für seine Sitzungen fest. Der Termin kann vom Plenum jederzeit geändert werden.
(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
(5) Für die Tagesordnung sowie den Sitzungsablauf gilt §9.
(6) Es kann den Kokreis zum Handeln auffordern bzw. dazu bestimmtes Handeln zu
unterlassen. Der KoKreis hat diesen Beschlüssen zu folgen, sofern diese mit der
Präambel und dem Gesetz vereinbar sind.
(7) Das Plenum kann die Gründung und Auflösung von AGs beschließen.
§ 6 Koordinationskreis (Kokreis)
(1) Der Koordinationskreis (KoKreis) ist für die Organisation des Tagesgeschäfts
der GHG FU Berlin und die inhaltliche Ausgestaltung der Plena und MVen
verantwortlich. Außerdem repräsentiert der KoKreis die GHG FU Berlin nach Außen
und fungiert als Anlaufstelle für Mitglieder sowie externe Personen,
Institutionen und Vereinigungen. Dies gilt insbesondere für den Kontakt zu
anderen Hochschulgruppen der FU Berlin, grünen Hochschulgruppen anderer
Universitäten, zum Bundesverband Campusgrün sowie zur Grünen Jugend und zu
Bündnis 90/Die Grünen.
(2) Der Koordinationskreis setzt sich zusammen aus vier gleichberechtigten
Mitgliedern. Von den vier Mitgliedern, müssen mindestens zwei FINT*-Personen
sein.
(3) Die Mitglieder des KoKreises werden einzeln von der MV mit absoluter
Mehrheit gewählt. Dabei gilt das Wahlstatut (§ 10) Sollte sich nur eine FINT*-
Person finden, welche das Amt übernehmen möchte, so wird auch nur ein weiterer
offener Platz gewählt
(4) Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt ein Semester. Sie endet mit der
nächsten ordentlichen MV gemäß §4 Abs. 2, kann jedoch jederzeit selbstständig
durch Rücktritt beendet werden. Dieser muss dem verbleibenden Kokreis sofort und
dem Plenum auf der nächsten Sitzung mitgeteilt werden.
(5) Mit einer Zweidrittelmehrheit kann die MV den gesamten KoKreis oder einzelne
KoKreis-Mitglieder des Amtes entheben. Eine Nachwahl kann direkt in derselben MV
erfolgen.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds (Rücktritt oder Enthebung) muss
spätestens nach 28 Tagen eine Person nachgewählt werden. Sollte kein Termin
dafür festgelegt werden, findet 28 Tage nach dem Bekanntwerden des Ausscheidens
automatisch eine weitere MV statt. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur
Nachwahl kommissarisch im Amt.
(7) Die Wiederwahl einzelner Mitglieder ist bis zu drei Amtszeiten möglich.
Wiederwahlen über eine dritte Amtszeit hinaus bedürfen einer Bestätigung durch
die MV mit Zweidrittelmehrheit.
(8) Der KoKreis entscheidet über den eigenen Arbeitsmodus intern. Sitzungen des
KoKreises sind grundsätzlich für alle Mitglieder offen.
(9) Der Kokreis ist zuständig für die Vorbereitung und Koordinierung von
Sitzungen des Plenums sowie der MV.
(10) Der Kokreis bemüht sich die Arbeit der Hochschulgruppe während seiner
Amtszeit nach dem thematischen Schwerpunkt gemäß §4 Abs. 12 zu gestalten. In
begründeten Fällen ist es jedoch auch möglich vom thematischen Schwerpunkt
abzuweichen.
§ 7 Arbeitsgruppen (AGs)
(1) Arbeitsgruppen arbeiten intensiv an spezifischen Themen oder Projekten. Die
Teilnahme an AG-Sitzungen steht allen Mitgliedern offen. Über Sitzungsturnus,
Arbeitsmodus u.Ä. entscheidet die jeweilige AG intern. Bei Bedarf können
Sprecher*innen gewählt werden, die die Arbeit der AG koordinieren/im Plenum
repräsentieren. (AGs präsentieren regelmäßig den aktuellen Arbeitstand vor dem
Plenum.)
§ 8 Delegierte
(1) Die GHG FU Berlin stellt Listen für die Wahlen zum Studierendenparlament
(Stupa) sowie des Akademischen Senats (AS) der FU Berlin auf. Außerdem entsendet
sie Delegierte zur Mitgliederversammlung des Bundesverbands Campusgrün gemäß
dessen Satzung.
(2) Jedes Mitglied kann für einen Listenplatz/als Delegierte*r kandidieren.
Diese werden gemäß §4 Abs. 6 von der MV per Wahl vergeben. Dabei gilt das
Wahlstatut (§ 10).
(3) Mit einem entsprechenden Beschluss der MV können Listen gemeinsam mit
anderen Hochschulgruppen der FU Berlin aufgestellt werden, solange keine der
beteiligten Gruppen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstößt
oder diese ablehnt.
(4) Weitere Angelegenheiten bezüglich des Stupas sowie des AS regeln sich durch
die Satzung der Studierendenschaft der FU Berlin, die Teilgrundordnung der FU
Berlin und das Berliner Hochschulgesetz.
§ 9 Sitzungsablauf (Plenum und MV)
(1) Der KoKreis organisiert vor jedem Plenum sowie jeder MV die Vergabe der
Sitzungsleitung an mindestens eine Person, kann sie jedoch auch selbst
übernehmen. Mitglieder können sich hierfür vorab freiwillig melden. Die
Sitzungsleitung kann im Verlauf der Sitzung mit einer Zweidrittelmehrheit
abgesetzt werden. Daraufhin wird sofort eine neue Sitzungsleitung bestimmt.
(2) Die Sitzungsleitung sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Sitzung, sie
moderiert, kann dazu anregen, „auf den Punkt zu kommen“ und leitet Abstimmungen.
Sie kann zudem vorschlagen, Personen, die den Fortgang der Sitzung erheblich und
auf Dauer stören, von der Sitzung auszuschließen. Darüber wird mit
Zweidrittelmehrheit entschieden.
(3) Zu Beginn jeder Sitzung wird eine*r oder mehrere Schriftführer*innen
bestimmt. Das Protokoll dient der Verschriftlichung der wichtigsten besprochenen
Punkte, nicht der exakten Dokumentation der Sitzung. Das Protokoll wird nach
Fertigstellung von der Protokollführung öffentlich gemacht und zu Beginn der
nächsten Sitzung bestätigt.
(4) Der Kokreis übergibt einen Vorschlag für die Tagesordnung (TO) an die
Sitzungsleitung. Diesen ergänzt sie um weitere Vorschläge für
Tagesordnungspunkte (TOP), die jedes Mitglied im Vorfeld anmelden kann. Nach der
Bestimmung der Schriftführer*innen stellt die Sitzungsleitung den Vorschlag vor
und nimmt weitere TOP-Wünsche an. Daraufhin wird über die TO abgestimmt. Während
der Sitzung können zur Ergänzung oder Änderung jederzeit Tagesordnungsanträge
gestellt werden. Dabei können auch TOP auf die nächste Sitzung vertagt werden.
(5) Es wird unterschieden zwischen Wahlen und Abstimmungen. Wahl meint die
demokratische Bestimmung einer Person für ein Amt (ausgenommen Sitzungsleitung
und Schriftführung), einen Listenplatz oder als Delegierte*r. Abstimmungen
betreffen alle weiteren Entscheidungen (Tagesordnung, Anträge, Satzungsänderung
etc.).
(6) Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden, außer es ist an
entsprechender Stelle explizit anders festgelegt. Sie werden offen durchgeführt.
Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes wird eine Abstimmung
geheim durchgeführt.
(7) Für Wahlen gilt das Wahlstatut (§ 10).
(8) Bei voriger Ankündigung können Sitzungen auch vollständig digital
stattfinden. Dies sollte jedoch nicht zur Regel werden. Geheime Wahlen sind in
einem dafür angemessenen Medium durchzuführen.
§ 10 Wahlstatut
(1) Wahlen werden bei einer Mitgliederversammlung (MV) nach §4 durchgeführt,
wahlberechtigt sind alle Mitglieder der MV.
(2) Vor der Durchführung einer Wahl wird aus der Mitte der MV ein Wahlpräsidium
bestehend aus drei gleichberechtigten Mitgliedern gewählt, das die Leitung und
Durchführung des Wahlprozesses übernimmt, die Stimmen auszählt und das Ergebnis
bekannt gibt.
(3) Wahlen sind geheim und frei. Eine Stimme gilt als gültig, wenn der Wille
des/der Wahlberechtigten zweifelsfrei erkennbar ist. Eine Übertragung des
Stimmrechts an andere Personen ist nicht möglich. Digitale Fernabstimmungen sind
bei voriger Anmeldung möglich.
(4) Alle Wahlberechtigten haben die Anzahl an Stimmen, wie Plätze zu besetzen
sind. Das Kumulieren von Stimmen auf eine einzige Person ist nicht zulässig.
(5) Für einen Wahlsieg wird die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen benötigt.
Erhält kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, wird eine Stichwahl unter
den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen durchgeführt. Bei Gleichstand
entscheidet das Los.
(6) Quotierung: Alle Wahllisten, über die GHG FU Berlin entscheidet, sind
geschlechterpartiätisch zu besetzen. Dabei steht der erste Platz einer Wahlliste
immer einer FINT*-Person zu, die nachfolgenden Plätze sind abwechselnd offen und
für FINT*-Personen beschränkt. Auch bei Ämterwahlen soll das Gleichgewicht der
Geschlechter gewahrt werden. Steht nur ein Platz zur Wahl, steht dieser einer
FINT*-Person zu. Des Weitern bemüht/wird sich die GHG FU Berlin Kandidaturen von
nicht-weißen/PoC und migrantischen Personen aktiv zu unterstützen.
§ 11 Awareness-Team, diskriminierungsfreie Sprache und Redelisten
(1) Die GHG FU Berlin verfügt über ein Awareness-Team (kurz:A-Team), um eine
angenehme, sichere und respektvolle Atmosphäre für alle Mitglieder zu
garantieren.
(2) Das A-Team steht als neutrale Ansprechpartner*in für alle Mitglieder zur
Verfügung. Mitglieder, die sich unwohl fühlen, können sich an das A-Team wenden,
das die Angelegenheit unter Verschwiegenheit betreut. Nach Rücksprache mit der
betreffenden Person kann das A-Team Schritte einleiten, um das Wohlbefinden der
Person zu verbessen. Dazu kann es von der Verschwiegenheitspflicht entbunden
werden.
(3) Das A-Team ist durch Prävention, Sensibilisierung und Reflektion aktiv. Es
kann Anregungen zur Verbesserung der Sicherheit aller geben und dafür Anträge in
MVen stellen. Es kann eine Sitzung der MV einberufen und die Enthebung des
KoKreises oder einzelner seiner Mitglieder empfehlen und beantragen.
(4) Das A-Team umfasst zwei Mitglieder und muss gemäß §10 Abs. 6
geschlechterparitätisch besetzt werden.
(5) Das A-Team wird aus der Mitte der MV auf ordentlichen Sitzungen der MV für
die Dauer von einem Semester gewählt. Dabei dürfen Mitglieder des KoKreises
nicht für das A-Team kandidieren. Die Wahl findet durch eine einfache Mehrheit
statt.
(6) Möchte ein Mitglied des A-Teams vorzeitig ihr/sein Amt aufgeben, muss sie/er
den KoKreis darüber als bald informieren. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds aus dem A-Team muss auf der nächsten MV Sitzung ein*e Nachfolger*in
gewählt werden. Die jeweils amtierenden Mitglieder des A-Teams bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind und
ihre Tätigkeit aufnehmen.
(7) Die GHG FU Berlin achtet auf die Verwendung einer diskriminierungsfreien und
inklusiven Sprache.
(8) Bei allen Sitzungen und Veranstaltungen der GHG wird mindestens eine „weiche
Quotierung“ der Redeliste durchgeführt. Bei der "weichen Quotierung" wird
mindestens jeder zweite Redebeitrag von einer FINT* gehalten. Sollten keine
Redebeiträge von FINT*-Personen mehr vorliegen, können mehrere cis-Männer*
nacheinander sprechen. Sobald sich eine F*INT-Person meldet, wird sie jedoch auf
der Redeliste nach vorne gezogen und darf als nächstes sprechen.
(9) Jede FINT*-Person kann jederzeit eine „harte Quotierung“ beantragen. Darüber
stimmen alle anwesenden FINT*-Personen ab. Ist eine Redeliste „hart-quotiert“,
wird ausnahmslos mindestens jeder zweite Redebeitrag von einer FINT* gehalten.
Falls sich keine F*INT-Person mehr meldet, können diese darüber abstimmen, ob
noch weitere Redebeiträge von cis-Männern* zugelassen werden. Sollte dies nicht
der Fall sein, wird die Redeliste geschlossen und die Diskussion ist beendet.
(10) Auf Mitgliederversammlungen wird eine "hart-quotierte" Redeliste geführt,
da dort besonders wichtigen Entscheidungen getroffen und Wahlen (inkl.
Bewerbungsreden) abgehalten werden.
§12 Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies mindestens eine Woche
vor der Sitzung angekündigt wurde.
§13 Schlussbestimmungen
Durch das Akronym FINT* sind Frauen, Inter*- und Trans*personen jeden Genders
und Menschen, die sich als nicht-binär identifizieren, bezeichnet. Die
Selbstidentifikation ist dabei ausschlaggebend.
In Zeile 54:
(1) Es gibt dreivier ständige Gremien der GHG FU Berlin:
Nach Zeile 57 einfügen:
- das Awareness-Team (§ 11)
Präambel
Die Grüne Hochschulgruppe an der Freien Universität Berlin, im Folgenden
abgekürzt mit "GHG FU Berlin", ist eine hochschulpolitische Vereinigung von
Mitgliedern der Freien Universität Berlin.
Ziel der Gruppe ist es, die Interessen der Studierenden zu repräsentieren, zur
politischen Willensbildung beizutragen und für freiheitlich demokratische
Grundwerte einzutreten. Grundlegend für die Arbeit der GHG FU Berlin sind die
Werte Ökologie, Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Gewaltfreiheit,
intersektionaler Queerfeminismus und Inklusion. Die GHG FU Berlin versteht sich
als emanzipatorisch, basisdemokratisch und antifaschistisch, und verpflichtet
sich der Stärkung von marginalisierten Gruppen und Personen.
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgabe
(1) Die Gruppe trägt den Namen "Grüne Hochschulgruppe an der Freien Universität
Berlin". Die Gruppe arbeitet und wirkt an der Freien Universität Berlin (FU
Berlin).
(2) Die GHG FU Berlin steht der Partei Bündnis90/Die Grünen und der
Jugendorganisation Grüne Jugend nahe, ist jedoch politisch sowie organisatorisch
unabhängig und ist somit nicht an Parteiinteressen gebunden.
(3) Zweck der Gruppe ist die aktive Gestaltung des Hochschullebens, sowohl
außerhalb als auch innerhalb der hochschulpolitischen Institutionen. Mit
letzteren sind insbesondere das Studierendenparlament (StuPa) und der
Akademische Senat (AS) gemeint.
(4) Um die oben genannten Ziele zu erfüllen, arbeitet die GHG FU Berlin mit
hochschulexternen Akteur*innenzusammen und strebt die Zusammenarbeit mit anderen
grünen Hochschulgruppen des Bundesverbandes Campusgrün an sowie sich aktiv in
den Verband einzubringen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der GHG FU Berlin können grundsätzlich alle Studierenden,
Promovierenden, Gast- und Zweithörende der FU Berlin werden, die sich mit den in
der Präambel verankerten Grundwerten der GHG FU Berlin identifizieren und die
Verbreitung dieser an der Universität unterstützen wollen.
(2) Die Mitgliedschaft in der GHG FU Berlin kommt durch einen formlosen,
schriftlichen oder mündlichen Antrag bei einem Mitglied des KoKreises zustande.
Eine Mitgliederliste ist vom KoKreis oder einem dazu bestimmten Mitglied der GHG
FU Berlin zu führen. Persönliche Daten sind entsprechend der geltenden
rechtlichen Vorschriften zu behandeln und dürfen ausschließlich im Zusammenhang
mit der Arbeit der Hochschulgruppe verwendet werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Plena und Mitgliederversammlungen
(MV) teilzunehmen. Jedem Mitglied steht hier das Rede- und Antragsrecht zu.
(4) Mitglieder haben die Pflicht mit internen Informationen vertraulich
umzugehen und den Koordinationskreis über das Ausscheiden aus dem
Studierendenkontext gemäß Abs. (1) zu informieren.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, aktiv und passiv an Wahlen und Abstimmungen im
Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung teilzunehmen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Ausscheiden aus dem
Studierendenkontext gemäß Abs. 1, Ausschluss nach Abs. 7 oder Tod.
(7) Schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung sowie Auftreten oder Verhalten
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind mit der Mitgliedschaft
in der GHG FU Berlin unvereinbar und können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zum Ausschluss führen. Mitglieder faschistischer,
rechtsradikaler oder antidemokratischer Organisationen oder deren
Sympathisant*innen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
§ 3 Gremien
(1) Es gibt dreivier ständige Gremien der GHG FU Berlin:
- die Mitgliederversammlung (MV, §4)
- das Plenum (§5)
- der Koordinationskreis (Kokreis, §6)
- das Awareness-Team (§ 11)
(2) Nicht-ständige Arbeitsgruppen (AGs) können sowohl von der MV als auch dem
Plenum einberufen werden.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Gremium der GHG FU Berlin.
(2) Ordentliche Sitzungen der MV finden zu Beginn jedes Semesters, innerhalb von
28 Tagen nach Beginn der Vorlesungszeit der FU Berlin statt. Über den genauen
Termin entscheidet die erste Plenumssitzung des Semesters. Dabei muss eine Frist
von mindestens 14 Tagen gewahrt werden.
(3) Außerplanmäßige Sitzungen der MV können sowohl vom KoKreis, dem Plenum, dem
A-Team sowie der MV selbst einberufen werden. Dabei muss eine Frist von
mindestens 14 Tagen gewahrt werden.
(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der GHG FU Berlin. Digitale
Fernabstimmungen sind bei entsprechender Begründung möglich und müssen vor
Beginn der Sitzung beim KoKreis in schriftlicher Form angemeldet werden.
(5) Sollten innerhalb von 14 Tagen nach einer MV mehr Mitglieder, die nicht an
der MV teilgenommen haben und zum Zeitpunkt der Sitzung bereits Mitglied waren,
als Mitglieder, die teilgenommen haben, schriftlich ihren Widerspruchzur
gesamten Sitzung der MV oder einzelnen Beschlüssen beim KoKreis erklären, sind
diese ungültig. So soll verhindert werden, dass bei schlecht besuchten MV-
Sitzungen eine Minderheit gegen den Willen der Mehrheit der Mitglieder
entscheidet.
(6) Die MV entscheidet über Grundsatzfragen, die Satzung (gemäß §12), sowie
Wahlen insbesondere Kokreis, A-Team, Listenaufstellungen und Delegierte).
Daneben verfügt sie über alle Kompetenzen des Plenums.
(7) Für die Tagesordnung sowie den Sitzungsablauf gilt §9.
(8) Aus der Mitte der MV wird gemäß § 6 der KoKreis gewählt. Dies muss auf jeder
ordentlichen Sitzung (gemäß Abs. 2) geschehen. Die MV kann Kokreis-Mitglieder
gemäß § 6 Abs. 5 des Amtes entheben.
(9) Beschlüsse, die nicht die Satzung, Wahlen oder die Tagesordnung betreffen,
werden als Antrag bezeichnet. Anträge können die gesamte Arbeit der GHG FU
Berlin betreffen.
(10) Die MV kann Beschlüsse des Plenums sowie des KoKreises für ungültig
erklären. Bei widersprüchlichen Beschlüssen gilt der Beschluss der MV.
(11) Sollte die GHG FU Berlin über ein Budget verfügen, entscheidet die MV über
dessen Verwendung. Dabei können Mittel zur flexiblen Verwendung an KoKreis,
Plenum oder AGs übergeben werden.
(12) Auf den ordentlichen Sitzungen der MV wird vor der Wahl des neuen Kokreises
über einen thematischen Schwerpunkt für das aktuelle Semester entschieden.
§ 5 Plenum
(1) Das Plenum ist eine regelmäßig stattfindende, offene Veranstaltung, die über
inhaltliche und organisatorische Fragen des Tagesgeschäftes der GHG FU Berlin
entscheidet und diese koordiniert. Darüber hinaus dient es als Forum für den
Austausch über hochschulpolitische Themen und Themen, welche die Studierenden
der FU Berlin betreffen und bewegen.
(2) Das Plenum kann grundsätzlich von allen Interessierten besucht werden. Eine
geschlossene Sitzung (nur für Mitglieder) kann jedoch beschlossen werden.
(3) Zu Beginn eines neuen Semesters legt das Plenum einen regelmäßigen Termin
für seine Sitzungen fest. Der Termin kann vom Plenum jederzeit geändert werden.
(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
(5) Für die Tagesordnung sowie den Sitzungsablauf gilt §9.
(6) Es kann den Kokreis zum Handeln auffordern bzw. dazu bestimmtes Handeln zu
unterlassen. Der KoKreis hat diesen Beschlüssen zu folgen, sofern diese mit der
Präambel und dem Gesetz vereinbar sind.
(7) Das Plenum kann die Gründung und Auflösung von AGs beschließen.
§ 6 Koordinationskreis (Kokreis)
(1) Der Koordinationskreis (KoKreis) ist für die Organisation des Tagesgeschäfts
der GHG FU Berlin und die inhaltliche Ausgestaltung der Plena und MVen
verantwortlich. Außerdem repräsentiert der KoKreis die GHG FU Berlin nach Außen
und fungiert als Anlaufstelle für Mitglieder sowie externe Personen,
Institutionen und Vereinigungen. Dies gilt insbesondere für den Kontakt zu
anderen Hochschulgruppen der FU Berlin, grünen Hochschulgruppen anderer
Universitäten, zum Bundesverband Campusgrün sowie zur Grünen Jugend und zu
Bündnis 90/Die Grünen.
(2) Der Koordinationskreis setzt sich zusammen aus vier gleichberechtigten
Mitgliedern. Von den vier Mitgliedern, müssen mindestens zwei FINT*-Personen
sein.
(3) Die Mitglieder des KoKreises werden einzeln von der MV mit absoluter
Mehrheit gewählt. Dabei gilt das Wahlstatut (§ 10) Sollte sich nur eine FINT*-
Person finden, welche das Amt übernehmen möchte, so wird auch nur ein weiterer
offener Platz gewählt
(4) Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt ein Semester. Sie endet mit der
nächsten ordentlichen MV gemäß §4 Abs. 2, kann jedoch jederzeit selbstständig
durch Rücktritt beendet werden. Dieser muss dem verbleibenden Kokreis sofort und
dem Plenum auf der nächsten Sitzung mitgeteilt werden.
(5) Mit einer Zweidrittelmehrheit kann die MV den gesamten KoKreis oder einzelne
KoKreis-Mitglieder des Amtes entheben. Eine Nachwahl kann direkt in derselben MV
erfolgen.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds (Rücktritt oder Enthebung) muss
spätestens nach 28 Tagen eine Person nachgewählt werden. Sollte kein Termin
dafür festgelegt werden, findet 28 Tage nach dem Bekanntwerden des Ausscheidens
automatisch eine weitere MV statt. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur
Nachwahl kommissarisch im Amt.
(7) Die Wiederwahl einzelner Mitglieder ist bis zu drei Amtszeiten möglich.
Wiederwahlen über eine dritte Amtszeit hinaus bedürfen einer Bestätigung durch
die MV mit Zweidrittelmehrheit.
(8) Der KoKreis entscheidet über den eigenen Arbeitsmodus intern. Sitzungen des
KoKreises sind grundsätzlich für alle Mitglieder offen.
(9) Der Kokreis ist zuständig für die Vorbereitung und Koordinierung von
Sitzungen des Plenums sowie der MV.
(10) Der Kokreis bemüht sich die Arbeit der Hochschulgruppe während seiner
Amtszeit nach dem thematischen Schwerpunkt gemäß §4 Abs. 12 zu gestalten. In
begründeten Fällen ist es jedoch auch möglich vom thematischen Schwerpunkt
abzuweichen.
§ 7 Arbeitsgruppen (AGs)
(1) Arbeitsgruppen arbeiten intensiv an spezifischen Themen oder Projekten. Die
Teilnahme an AG-Sitzungen steht allen Mitgliedern offen. Über Sitzungsturnus,
Arbeitsmodus u.Ä. entscheidet die jeweilige AG intern. Bei Bedarf können
Sprecher*innen gewählt werden, die die Arbeit der AG koordinieren/im Plenum
repräsentieren. (AGs präsentieren regelmäßig den aktuellen Arbeitstand vor dem
Plenum.)
§ 8 Delegierte
(1) Die GHG FU Berlin stellt Listen für die Wahlen zum Studierendenparlament
(Stupa) sowie des Akademischen Senats (AS) der FU Berlin auf. Außerdem entsendet
sie Delegierte zur Mitgliederversammlung des Bundesverbands Campusgrün gemäß
dessen Satzung.
(2) Jedes Mitglied kann für einen Listenplatz/als Delegierte*r kandidieren.
Diese werden gemäß §4 Abs. 6 von der MV per Wahl vergeben. Dabei gilt das
Wahlstatut (§ 10).
(3) Mit einem entsprechenden Beschluss der MV können Listen gemeinsam mit
anderen Hochschulgruppen der FU Berlin aufgestellt werden, solange keine der
beteiligten Gruppen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstößt
oder diese ablehnt.
(4) Weitere Angelegenheiten bezüglich des Stupas sowie des AS regeln sich durch
die Satzung der Studierendenschaft der FU Berlin, die Teilgrundordnung der FU
Berlin und das Berliner Hochschulgesetz.
§ 9 Sitzungsablauf (Plenum und MV)
(1) Der KoKreis organisiert vor jedem Plenum sowie jeder MV die Vergabe der
Sitzungsleitung an mindestens eine Person, kann sie jedoch auch selbst
übernehmen. Mitglieder können sich hierfür vorab freiwillig melden. Die
Sitzungsleitung kann im Verlauf der Sitzung mit einer Zweidrittelmehrheit
abgesetzt werden. Daraufhin wird sofort eine neue Sitzungsleitung bestimmt.
(2) Die Sitzungsleitung sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Sitzung, sie
moderiert, kann dazu anregen, „auf den Punkt zu kommen“ und leitet Abstimmungen.
Sie kann zudem vorschlagen, Personen, die den Fortgang der Sitzung erheblich und
auf Dauer stören, von der Sitzung auszuschließen. Darüber wird mit
Zweidrittelmehrheit entschieden.
(3) Zu Beginn jeder Sitzung wird eine*r oder mehrere Schriftführer*innen
bestimmt. Das Protokoll dient der Verschriftlichung der wichtigsten besprochenen
Punkte, nicht der exakten Dokumentation der Sitzung. Das Protokoll wird nach
Fertigstellung von der Protokollführung öffentlich gemacht und zu Beginn der
nächsten Sitzung bestätigt.
(4) Der Kokreis übergibt einen Vorschlag für die Tagesordnung (TO) an die
Sitzungsleitung. Diesen ergänzt sie um weitere Vorschläge für
Tagesordnungspunkte (TOP), die jedes Mitglied im Vorfeld anmelden kann. Nach der
Bestimmung der Schriftführer*innen stellt die Sitzungsleitung den Vorschlag vor
und nimmt weitere TOP-Wünsche an. Daraufhin wird über die TO abgestimmt. Während
der Sitzung können zur Ergänzung oder Änderung jederzeit Tagesordnungsanträge
gestellt werden. Dabei können auch TOP auf die nächste Sitzung vertagt werden.
(5) Es wird unterschieden zwischen Wahlen und Abstimmungen. Wahl meint die
demokratische Bestimmung einer Person für ein Amt (ausgenommen Sitzungsleitung
und Schriftführung), einen Listenplatz oder als Delegierte*r. Abstimmungen
betreffen alle weiteren Entscheidungen (Tagesordnung, Anträge, Satzungsänderung
etc.).
(6) Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden, außer es ist an
entsprechender Stelle explizit anders festgelegt. Sie werden offen durchgeführt.
Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes wird eine Abstimmung
geheim durchgeführt.
(7) Für Wahlen gilt das Wahlstatut (§ 10).
(8) Bei voriger Ankündigung können Sitzungen auch vollständig digital
stattfinden. Dies sollte jedoch nicht zur Regel werden. Geheime Wahlen sind in
einem dafür angemessenen Medium durchzuführen.
§ 10 Wahlstatut
(1) Wahlen werden bei einer Mitgliederversammlung (MV) nach §4 durchgeführt,
wahlberechtigt sind alle Mitglieder der MV.
(2) Vor der Durchführung einer Wahl wird aus der Mitte der MV ein Wahlpräsidium
bestehend aus drei gleichberechtigten Mitgliedern gewählt, das die Leitung und
Durchführung des Wahlprozesses übernimmt, die Stimmen auszählt und das Ergebnis
bekannt gibt.
(3) Wahlen sind geheim und frei. Eine Stimme gilt als gültig, wenn der Wille
des/der Wahlberechtigten zweifelsfrei erkennbar ist. Eine Übertragung des
Stimmrechts an andere Personen ist nicht möglich. Digitale Fernabstimmungen sind
bei voriger Anmeldung möglich.
(4) Alle Wahlberechtigten haben die Anzahl an Stimmen, wie Plätze zu besetzen
sind. Das Kumulieren von Stimmen auf eine einzige Person ist nicht zulässig.
(5) Für einen Wahlsieg wird die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen benötigt.
Erhält kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, wird eine Stichwahl unter
den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen durchgeführt. Bei Gleichstand
entscheidet das Los.
(6) Quotierung: Alle Wahllisten, über die GHG FU Berlin entscheidet, sind
geschlechterpartiätisch zu besetzen. Dabei steht der erste Platz einer Wahlliste
immer einer FINT*-Person zu, die nachfolgenden Plätze sind abwechselnd offen und
für FINT*-Personen beschränkt. Auch bei Ämterwahlen soll das Gleichgewicht der
Geschlechter gewahrt werden. Steht nur ein Platz zur Wahl, steht dieser einer
FINT*-Person zu. Des Weitern bemüht/wird sich die GHG FU Berlin Kandidaturen von
nicht-weißen/PoC und migrantischen Personen aktiv zu unterstützen.
§ 11 Awareness-Team, diskriminierungsfreie Sprache und Redelisten
(1) Die GHG FU Berlin verfügt über ein Awareness-Team (kurz:A-Team), um eine
angenehme, sichere und respektvolle Atmosphäre für alle Mitglieder zu
garantieren.
(2) Das A-Team steht als neutrale Ansprechpartner*in für alle Mitglieder zur
Verfügung. Mitglieder, die sich unwohl fühlen, können sich an das A-Team wenden,
das die Angelegenheit unter Verschwiegenheit betreut. Nach Rücksprache mit der
betreffenden Person kann das A-Team Schritte einleiten, um das Wohlbefinden der
Person zu verbessen. Dazu kann es von der Verschwiegenheitspflicht entbunden
werden.
(3) Das A-Team ist durch Prävention, Sensibilisierung und Reflektion aktiv. Es
kann Anregungen zur Verbesserung der Sicherheit aller geben und dafür Anträge in
MVen stellen. Es kann eine Sitzung der MV einberufen und die Enthebung des
KoKreises oder einzelner seiner Mitglieder empfehlen und beantragen.
(4) Das A-Team umfasst zwei Mitglieder und muss gemäß §10 Abs. 6
geschlechterparitätisch besetzt werden.
(5) Das A-Team wird aus der Mitte der MV auf ordentlichen Sitzungen der MV für
die Dauer von einem Semester gewählt. Dabei dürfen Mitglieder des KoKreises
nicht für das A-Team kandidieren. Die Wahl findet durch eine einfache Mehrheit
statt.
(6) Möchte ein Mitglied des A-Teams vorzeitig ihr/sein Amt aufgeben, muss sie/er
den KoKreis darüber als bald informieren. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds aus dem A-Team muss auf der nächsten MV Sitzung ein*e Nachfolger*in
gewählt werden. Die jeweils amtierenden Mitglieder des A-Teams bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind und
ihre Tätigkeit aufnehmen.
(7) Die GHG FU Berlin achtet auf die Verwendung einer diskriminierungsfreien und
inklusiven Sprache.
(8) Bei allen Sitzungen und Veranstaltungen der GHG wird mindestens eine „weiche
Quotierung“ der Redeliste durchgeführt. Bei der "weichen Quotierung" wird
mindestens jeder zweite Redebeitrag von einer FINT* gehalten. Sollten keine
Redebeiträge von FINT*-Personen mehr vorliegen, können mehrere cis-Männer*
nacheinander sprechen. Sobald sich eine F*INT-Person meldet, wird sie jedoch auf
der Redeliste nach vorne gezogen und darf als nächstes sprechen.
(9) Jede FINT*-Person kann jederzeit eine „harte Quotierung“ beantragen. Darüber
stimmen alle anwesenden FINT*-Personen ab. Ist eine Redeliste „hart-quotiert“,
wird ausnahmslos mindestens jeder zweite Redebeitrag von einer FINT* gehalten.
Falls sich keine F*INT-Person mehr meldet, können diese darüber abstimmen, ob
noch weitere Redebeiträge von cis-Männern* zugelassen werden. Sollte dies nicht
der Fall sein, wird die Redeliste geschlossen und die Diskussion ist beendet.
(10) Auf Mitgliederversammlungen wird eine "hart-quotierte" Redeliste geführt,
da dort besonders wichtigen Entscheidungen getroffen und Wahlen (inkl.
Bewerbungsreden) abgehalten werden.
§12 Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies mindestens eine Woche
vor der Sitzung angekündigt wurde.
§13 Schlussbestimmungen
Durch das Akronym FINT* sind Frauen, Inter*- und Trans*personen jeden Genders
und Menschen, die sich als nicht-binär identifizieren, bezeichnet. Die
Selbstidentifikation ist dabei ausschlaggebend.